Satzung
§1 Name und Zweck
(1) Der Veterinärmedizinische Fakultätentag (VMFT) ist der Zusammenschluss der veterinärmedizinischen Ausbildungs- und Forschungsstätten in den der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angehörenden Universitäten der Bundesrepublik Deutschland und der veterinärmedizinischen Ausbildungsstätten in Österreich (Veterinärmedizinische Universität Wien) und der Schweiz (Vetsuisse).
(2) Der VMFT dient der Aussprache, Beratung und Beschlussfassung über gemeinsame Aufgaben und Belange der deutschsprachigen tierärztlichen Bildungsstätten wie auch der Interessenvertretung gegenüber Verbänden und Behörden sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der VMFT ist Mitglied im Allgemeinen Fakultätentag und vertritt dort die Interessen der deutschen veterinärmedizinischen Bildungsstätten.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im VMFT sind alle deutschsprachigen tierärztlichen Bildungsstätten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.
(2) Die Mitglieder sind jeweils durch den Rektor/-in, Präsidenten/-in oder den Dekan/-in und durch jeweils drei weitere stimmberechtigte Delegierte vertreten.
(3) Von den weiteren stimmberechtigten Delegierten müssen ein/e Hochschullehrer/-in (z.B. Studiendekan/e/in), eine wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und ein/e Studierende/r sein.
(4) Die Delegierten werden von den zuständigen Gremien (Senat, Universitätskollegium, Fachbereichsrat oder Fakultätsrat) gewählt und dem Vorstand des VMFT umgehend mitgeteilt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des VMFT oder durch Auflösung des VMFT sowie bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen.
(6) Die Ausschließung ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des VMFT verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Organe
Organe des VMFT sind:
a) die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
und
b) der Vorstand.
§5 Vorstand
(1) Die Geschäfte des VMFT werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden besteht.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden/der Vorsitzenden beträgt drei (3) Jahre und soll an dem auf die Wahl folgenden 1. Juli beginnen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so verlängert sich die Amtszeit des Nachfolgers/der Nachfolgerin um den noch nicht abgelaufenen Teil der vorherigen Amtszeit.
(3) Der Vorsitzende/die Vorsitzende wird von den stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung auf Antrag in geheimer Wahl oder per Akklamation mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wählbar sind die von den Mitgliedern in den Fakultätentag stimmberechtigt entsandten Hochschullehrer/-innen. Wiederwahl ist möglich, in ununterbrochener Reihenfolge bis zu zweimal.
(4) Der Vorsitzende/die Vorsitzende vertreten die Interessen deutschen tierärztlichen Bildungsstätten im Allgemeinen Fakultätentag.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt. Die turnusmäßige Versammlung sollte im jährlichen Wechsel in den Bildungsstätten stattfinden; im Übrigen bestimmt der/die Vorsitzende den Versammlungsort.
(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Der/die Vorsitzende lädt mit einer Tagesordnung ein, die mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden muss. Änderungen der Tagesordnung sind auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung möglich, wenn kein Mitglied Widerspruch geltend macht.
§7 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn jedes Mitglied mit wenigstens einem/einen stimmberechtigten Hochschullehrer/in vertreten ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer verabschiedet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds kann bei ausschließlich nationale Belange betreffenden Angelegenheiten das Stimmrecht auf die Vertreter/-lnnen der nationalen tierärztlichen Bildungsstätten begrenzt werden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind, soweit zutreffend, Empfehlungen für die Mitglieder. Sie besitzen keine bindende Kraft.
(4) Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
§8 Sitzungsverlauf, Öffentlichkeit
(1) Zu den Versammlungen kann der Vorstand Sachverständige und Gäste einladen.
(2) Der VMFT kann Arbeitsausschüsse und Kommissionen bilden. Zu Fragen, die spezielle Fachgebiete betreffen, soll ein Votum der Fachvertreter an den Bildungsstätten eingeholt werden.
(3) An den Sitzungen des VMFT können Mitglieder der tierärztlichen Bildungsstätten als Zuhörer teilnehmen.
(4) Der Vorstand sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlungen. Auf Beschluss des VMFT finden die Beratungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(5) Personalangelegenheiten werden grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung beraten.
§9 Auflösung
(1) Die Auflösung des VMFT bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Das Verfahren nach Auflösung des VMFT soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
§10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Sitzung des Veterinärmedizinischen Fakultätentags am 11. April 2019 verabschiedet. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
Berlin, 11. April 2019
Prof. Dr. Jürgen Zentek
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